Neue Heizungsförderung seit dem 21.07.2026

Bis zu 80 Prozent Zuschuss – aber die richtige Heizungsentscheidung bleibt entscheidend

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die staatliche Heizungsförderung. Gleichzeitig schafft das neue Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz GModG – mehr Wahlfreiheit bei der Erneuerung einer Heizungsanlage.

Doch mehr Wahlfreiheit bedeutet nicht automatisch, dass jede Heizungsart langfristig wirtschaftlich ist. Besonders bei neuen Gas- und Ölheizungen müssen die künftig vorgeschriebenen Anteile klimaneutraler Brennstoffe und die damit verbundenen Kosten berücksichtigt werden.

Wir vom Team Seidlitz prüfen gemeinsam mit Ihnen:

  • Welche Heizung technisch zu Ihrem Gebäude passt
  • Welche Heizungsart langfristig wirtschaftlich ist
  • Welche Förderung Sie erhalten können
  • Welche Investitions- und Betriebskosten entstehen
  • Welche gesetzlichen Vorgaben künftig zu beachten sin

Machen Sie jetzt hier den Fördercheck und schauen Sie, wie viel staatliche Förderung Sie erhalten können.

Die neue Heizungsförderung im Überblick

Für den Einbau einer förderfähigen, klimafreundlichen Heizungsanlage erhalten private Eigentümer weiterhin eine Grundförderung von 30 Prozent. Abhängig von der persönlichen Situation können weitere Förderbausteine hinzukommen.

FörderbausteinFörderhöhe
Grundförderung30 %
Klimageschwindigkeitsbonus max. 16 %
Einkommensbonusmax. 40 %
Maximale Förderung80 %


Bei einem Einfamilienhaus werden seit dem 21.07.2026 höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt. Damit beträgt der maximal mögliche Zuschuss: Bis zu 22.400 Euro

Die Förderfähigen Kosten verringern sich halbjährlich um 750,- €. Somit verringert sich die maximale Zuschusshöhe stetig. 

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Entscheidend sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen und die verfügbaren Haushaltsmittel.

Wer erhält den Klimageschwindigkeitsbonus?

Der Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent wird grundsätzlich nur für eine selbst genutzte Hauptwohnung gewährt. Voraussetzung ist unter anderem der Austausch einer funktionsfähigen:

  • Ölheizung
  • Kohleheizung
  • Gas-Etagenheizung
  • Nachtspeicherheizung
  • mindestens 20 Jahre alten Gasheizung
  • mindestens 20 Jahre alten Biomasseheizung

Die alte Heizungsanlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Wichtig: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 1. August 2028 wird dieser Bonus nicht mehr gewährt.

Der neue Einkommensbonus

Selbst nutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Einkommensbonus erhalten.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
Einkommensbonus
Bis 30.000 Euro40 %
30.001 bis 40.000 Euro30 %
40.001 bis 50.000 Euro10 %
50.001 bis 60.000 Eurokein Einkommensbonus
ab 60.001 Eurokein Einkommensbonus


Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, verringert sich das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro. (Beispiel: Ehepaar mit 2 Kindern (10 und 17 Jahre alt) Haushaltsjahreseinkommen: 55.000 €: verringert sich so auf 45.000 € und das Paar erhält einen Einkommensbonus von 10 %)

Was hat sich gegenüber der bisherigen Förderung geändert?

Seit dem 21.07.2026 gelten insbesondere folgende Änderungen:

  • Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt 28.000 Euro.
  • Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmals am 01.02.2027 und anschließend halbjährlich um jeweils 750 Euro.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus wird ab Februar 2027 halbjährlich reduziert.
  • Der frühere Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen ist entfallen.
  • Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen ist entfallen.
  • Die Einkommensförderung wurde stärker gestaffelt.
  • Familien mit minderjährigen Kindern erhalten höhere Einkommensgrenzen.

Für das erste Quartal 2027 ist außerdem eine Änderung bei der Wärmepumpenförderung angekündigt: Die Grundförderung für Wärmepumpen soll auf 15 Prozent sinken. Für innerhalb der Europäischen Union gefertigte Wärmepumpen ist gleichzeitig ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent vorgesehen. Die endgültigen Bedingungen bleiben abzuwarten. Wir, die Firma SEIDLITZ, verbauen nur europäische Produkte.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Die bisherige 65-Prozent-Regelung ist entfallen

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ist die bisherige Verpflichtung, eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen.

Auch die bisherigen allgemeinen Betriebsverbote für bestimmte ältere Heizungsanlagen wurden aufgehoben.

Das bedeutet:

  • Bestehende Heizungsanlagen dürfen grundsätzlich weiterbetrieben werden.
  • Defekte Heizungen dürfen repariert werden.
  • Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Solaranlagen bleiben möglich.
  • Auch Gas- und Ölheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden.
  • Hybridheizungen und der Anschluss an ein Wärmenetz sind ebenfalls möglich.

Die kommunale Wärmeplanung bleibt als Orientierung für die zukünftige Wärmeversorgung bestehen. Sie entscheidet aber nicht mehr über eine allgemeine 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch.


WICHTIG bei neuen Gas- und Ölheizungen

Der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung bleibt erlaubt. Für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude eingebaut werden, gelten jedoch schrittweise steigende Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffe.

Zeitpunkt
Vorgeschriebener Anteil klimafreundlicher Brennstoffe
ab 01.01.2029mind. 10 %
ab 01.01.2030mind. 15 %
ab 01.01.2035mind. 30 %
ab 01.01.2040mind. 60 %


Berücksichtigt werden können beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder bestimmte Arten von klimafreundlich erzeugtem Wasserstoff. Und das kann die Preise für Öl und Gas weiter in die Höhe treiben.

Für die Zeit ab 2045 ist eine vollständig klimaneutrale Brennstoffversorgung vorgesehen. Die genauen Regelungen hierzu sollen in einem zusätzlichen Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote festgelegt werden.

Unsere Empfehlung: Nicht nur auf den Anschaffungspreis schauen

Eine neue Gasheizung kann bei der Anschaffung zunächst günstiger erscheinen. Entscheidend sind jedoch die Gesamtkosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren.

Dabei müssen berücksichtigt werden:

  • Steigende Anteile teurer klimafreundlicher Brennstoffe
  • Entwicklung der CO₂-Kosten
  • Verfügbarkeit von Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff
  • Wartungs- und Schornsteinfegerkosten
  • Fehlende staatliche Förderung für eine klassische Gas- oder Ölheizung
  • Zukünftige gesetzliche Änderungen

Eine Wärmepumpe unterliegt dagegen nicht der Grünbrennstoff-Treppe und bleibt grundsätzlich förderfähig. Ob sie wirtschaftlich arbeitet, hängt jedoch von einer fachgerechten Planung, der erforderlichen Vorlauftemperatur, den vorhandenen Heizflächen und dem energetischen Zustand des Gebäudes ab.

Welche Heizung passt zu Ihrem Haus?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Jedes Gebäude und jede Familiensituation sind unterschiedlich. Mögliche Lösungen sind beispielsweise:

  • Luft-Wasser-Wärmepumpe
  • Erdwärmepumpe
  • Wärmepumpen-Hybridheizung
  • Biomasse- oder Pelletheizung
  • Solarthermie
  • Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz
  • Kombination aus Wärmepumpe und Photovoltaikanlage
  • In besonderen Fällen eine moderne Gas- oder Ölheizung

Vor einer Entscheidung untersuchen wir Ihr Gebäude, den bisherigen Energieverbrauch, die vorhandenen Heizkörper, die benötigten Vorlauftemperaturen und die zu erwartenden Gesamtkosten.

Ihr Heizungs- und Fördercheck mit Seidlitz

So gehen wir gemeinsam vor

  1. Wir erfassen Ihre bestehende Heizungsanlage und Ihren Energieverbrauch.
  2. Wir prüfen die technischen Voraussetzungen Ihres Gebäudes.
  3. Wir vergleichen geeignete Heizsysteme.
  4. Wir berechnen Investitions-, Förder- und voraussichtliche Betriebskosten.
  5. Wir erstellen die erforderliche Bestätigung zum Antrag.
  6. Nach der Förderzusage übernehmen wir die fachgerechte Umsetzung.


Wichtig: Vor dem Förderantrag muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. Erst danach darf der Antrag bei der KfW gestellt werden. Mit der Maßnahme darf grundsätzlich erst nach der Antragstellung begonnen werden.

Lassen Sie Ihre Möglichkeiten jetzt prüfen

Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser können Sie die noch verfügbaren Fördermöglichkeiten nutzen. Ab Februar 2027 sinken sowohl der Förderhöchstbetrag als auch der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise.


Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Grundlage der am 26.08.2026 veröffentlichten Informationen erstellt. Förderbedingungen und gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Richtlinien der KfW sowie die jeweils aktuelle Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Die Angaben stellen keine Rechts-, Steuer- oder Fördergarantie dar. Offizielle Informationen: KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen – Programm 458Gebäudemodernisierungsgesetz – aktuelle Gesetzesfassung.

Sie haben besonders individuelle Wünsche für Ihre neue Heizung? Kein Problem, wir beraten Sie gerne und sollte einmal eine Vorstellung nicht umsetzbar sein, wir finden für Sie eine Lösung.

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